Satzung des Modellflugverein Hohburg e. V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsstelle und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Modellflugverein Hohburg e. V.“.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Hohburg.
3) Die Geschäftsstelle ist die Wohnanschrift des Vorsitzenden.
4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
1) Der Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung des Modellfluges im
Raum Wurzen.
Im Vordergrund stehen neben der aktiven Teilnahme aller Vereinsmitglieder am Modellflug
die Ausbildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Flugmodellsport.
2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 21 des Vereinigungsgesetzes.
3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) durch Weckung und Förderung des Interesses der Jugend am Flugmodellsport
b) durch die aktive Vertretung der Interessen aller im Verein organisierten Modellflieger
im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten
c) durch das Bestreben, unter Wahrung seiner völligen Unabhängigkeit und Eigenständigkeit
die ideelle und materielle Unterstützung der Bevölkerung zur Förderung des
Modellflugsports zu gewinnen.
4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigt
werden.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen
des Vereins.
5) Der Verein ist überparteilich und konfessionell ungebunden.
6) Die erforderlichen Geldmittel für die Durchführung der Aufgaben werden durch Beiträge
und Spenden aufgebracht.

§ 3
Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
– aktive Mitglieder
– Fördermitglieder
– Ehrenmitglieder
2) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person über 14 Jahre, die die Satzung des Vereins
anerkennt, werden. Kinder unter 14 Jahre können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen
Vertreter Mitglied werden.
3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein formloser schriftlicher Aufnahmeantrag,
der den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten
soll.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4) Als Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden,
die selbst nicht aktiv Modellflug betreiben und den Verein ausschließlich durch Zuwendungen
und andere Leistungen unterstützen. Sie haben kein Stimm- und kein Wahlrecht.
5) Zum Ehrenmitglied des Vereins kann jede natürliche Person ernannt werden, die sich um
die Entwicklung, Förderung und Unterstützung des Vereins besonders verdient gemacht
hat.
Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.
6) Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung, ausgenommen rechtliche
und satzungsmäßige Bestimmungen, die eine Mitgliedschaft grundsätzlich ausschließen,
entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.


§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes aktive Mitglied des Vereins hat das Recht,
a) die Einrichtungen, Anlagen und Geräte des Vereins ordnungsgemäß zu benutzen;
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
c) in den Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen und seine Auffassungen und
Meinungen zu vertreten;
d) sich vor Beschlussfassung zu rechtfertigen, wenn über seine Person beschlossen
werden soll.
2) Jedes Mitglied des Vereins hat die Pflicht:
a) Die durch den Verein erlassenen Ordnungen und Richtlinien abzuleitende Bestimmungen
einzuhalten und zu befolgen.
b) Aktive Mitglieder und Fördermitglieder entrichten Beiträge. Die Beiträge sind jährlich
im voraus fällig und müssen bis zum 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres eingezahlt
werden.
c) Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes fest.
d) Die Einrichtungen, Anlagen und Geräte des Vereins zweckentsprechend, pfleglich und
schonend zu behandeln und bei Beschädigungen oder Verlusten für angemessene
Wiedergutmachung zu sorgen.
e) Den Vereinsfrieden zu wahren und Streitigkeiten im Verein auf kameradschaftliche Art
und Weise zu beseitigen.


§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im Verein wird beendet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Ausschluss,
c) durch Streichung,
d) durch Tod,
e) durch Auflösung des Vereins.
2) Der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter
Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres zu erfolgen.
Das ausgeschiedene Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag
zu zahlen.
Bei Minderjährigen ist die Erklärung durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen oder zu
bestätigen.
3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es
a) gegen die Interessen des Vereins schwer verstoßen hat;
b) durch Handlungen oder Unterlassungen das Ansehen des Vereins erheblich beeinträchtigt
hat;
c) Ordnungen oder Bestimmungen des Vereins gröblichst missachtet hat;
d) durch unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem
Zusammenhang steht, das Ansehen des Vereins geschädigt hat;
e) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages mehr als ein
halbes Jahr im Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit
zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen
zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung
zu. Die Berufung muss bis zu einer Frist von einem Monat nach Erhalt des
Beschlusses eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb
zweier Monate einzuberufen ist, entscheidet endgültig.
4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Jahresbeitrag nicht gezahlt
hat. Die Streichung darf erst nach Ablauf eines Monats mit Absendung der letzten
Mahnung erfolgen. Sie ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Rechtsmittel hiergegen ist nicht
gegeben.
5) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
6) Die Beendigung der Mitgliedschaft einer Person hat auch den Verlust ihrer ehrenamtlichen
Funktion im Verein zur Folge.
7) Mit der Auflösung des Vereins erlischt die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses
der Mitgliederversammlung.


§ 6
Organe des Vereins
1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie tritt nach Bedarf, ansonsten
mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen und wird durch den Vorstand unter
Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen und mit schriftlicher Einladung
über den Postweg einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist weiterhin einzuberufen,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich verlangt.
3) Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung muss u. a. folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht des Schatzmeisters
c) Bericht des Kassenprüfers
d) Aussprache
e) Entlastung des Vorstandes (bei Wahlen)
f) Wahlen – soweit diese erforderlich sind
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstige Beiträge
4) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu
stellen und bei Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung des Stimmrechts mitzuwirken.
5) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen sowie jugendlichen
Mitglieder des Vereins.
6) Eine Mitgliederversammlung, die nicht beschlussfähig ist, muss mit einer Frist von mindestens
8 Tagen erneut einberufen werden. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor dem Sitzungstermin beim Vorstand
schriftlich und begründet einzureichen. Darüber hinaus sind Dringlichkeitsanträge
zulässig, über deren Aufnahme in die Tagesordnung die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit
entscheidet. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind unzulässig.
9) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zwei Drittel stimmberechtigte
Mitglieder es beantragen.
10) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten,
findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.
Gewählt ist dann derjenige, der nach der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt.


§ 7
Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Jugendwart
2) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung
und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar
sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesend
ist. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
5) Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten.
Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden
zur Vertretung berechtigt.


§ 8
Kassenprüfer
1) Die Kasse des Vereins und die Kassengeschäfte sind durch zwei Kassenprüfer nach Bedarf,
jedoch mindestens einmal im Geschäftsjahr zu überprüfen.
2) Die Kassenprüfer sind volljährige Mitglieder des Vereins. Sie werden durch die Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
3) Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht
vorzulegen.


§ 9
Protokollierung der Beschlüsse
1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen
ist.
2) Für die Protokollführung ist durch den Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter ein Schriftführer
zu benennen.


§ 10
Finanzen
1) Die Finanzierung der satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben des Vereins erfolgt durch:
a) Aufnahmebeiträge
b) Mitgliedsbeiträge
c) Einlagen und Umlagen
d) Spenden
e) Nutzungsgebühren für Einrichtungen des Vereins
f) Einnahmen aus öffentlichen Veranstaltungen
2) Die Beiträge können für Kinder, Jugendliche und volljährige Mitglieder differenziert werden.
3) Die Höhe der Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung
und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug regelt eine Beitragsordnung, die von
der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils
aktuellen Fassung durch Rundschreiben bekanntgegeben.


§ 11
Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“
stehen.
2) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
3) Für die Abwicklung gilt der Verein als fortbestehend.
Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten hat der Vorstand zu regeln. Er bleibt in diesem
Umfang handlungsfähig und verantwortlich.
Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet:
a) die Forderungen des Vereins gegenüber Dritter geltend zu machen;
b) Verpflichtungen gegenüber Gläubigern des Vereins zu erfüllen;
c) Anteile des Vermögens, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden, zurückzuführen.
4) Das Restvermögen des Vereins fällt nach Vereinnahmung der Forderungen und Begleichung
der Verbindlichkeiten an folgende Einrichtung:
Behindertenhilfe Hohburg
Martin-Luther-Straße 2 04808 Hohburg
in Trägerschaft der
Herrnhuter Diakonie
Zittauer Straße 19
02747 Herrnhut


§ 12
Vereinsordnungsgewalt
Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung und des Verstoßes
gegen die in der Satzung bestimmten Verbandszwecke und bei Verstoß gegen Anordnungen
der Vereinsorgane ist der Vorstand des Vereins berechtigt, folgende Ordnungsmaßnahmen
über die Mitglieder zu verhängen:
1) Verwarnung;
2) Sperre von der Teilnahme an Deutschen Meisterschaften und Wettbewerben des Vereins
bis zur Dauer von einem Jahr;
3) Sperre von der Teilnahme an sämtlichen sportlichen Veranstaltungen des Vereins;
4) Bestimmung des Ruhens der Wählbarkeit für Ämter im Verein;
5) Aberkennung der Fähigkeit, ein Amt im Verein zu bekleiden;
6) Aberkennung der jeweiligen Ehrenämter;
7) Ausschluss aus dem Verein.
Jeder Ordnungsbescheid ist dem betroffenem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes
zuzustellen. Die Vorschrift über den Ausschluss eines Mitgliedes findet für die Ordnungsmaßnahmen
entsprechende Anwendung.


§ 13
Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.08.1990 in Thammenhain beschlossen
und von der Mitgliederversammlung am 01.03.2017 in die vorliegende Form verändert.
Die geänderte Satzung tritt mit Eintragung im Register in Kraft.