Modellflugplatzordnung des Modellflugvereins Hohburg e.V.

 Betriebszeiten:

Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren

             Montag bis Samstag ab 08.00 Uhr

             Sonn- und Feiertage ab 08.00 Uhr

             mit einer Pause von 12.00 bis 15.00 Uhr

Segelflugmodelle und Modelle mit Elektroantrieb generell ab 08.00 Uhr

Betriebszeit für alle Modelle ist jedoch maximal bis 30 min vor Sonnenuntergang.

Flugmodelle:

Flugmodelle mit Kolbenmotoren dürfen nur betrieben werden, wenn sie eine höchstzulässigen Schallpegel von 73 dB (A)/25m nicht überschreiten.

Flugmodelle mit Turbinenantrieb dürfen nur betrieben werden, wenn sie eine höchstzulässigen Schallpegel von 83 dB (A)/25m nicht überschreiten.

Für jedes Modell mit Verbrennungsmotor ist ein "Lärmpass" Pflicht.

Die Erstellung hat gemäß der vom Luftfahrbundesamt (LBA) veröffentlichten Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge (LVL) zu erfolgen.

Das maximale Abfluggewicht eines Flugmodells darf 25 kg nicht überschreiten.

Flugbetrieb:

01.       Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird. Das Steuern von Flugmodellen unter dem Einfluss von Alkohol ist untersagt. Es gilt die 0-Promille-Grenze für aktive Piloten.

02.       Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Ein Nachweis gemäß §19 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) bzw. §126 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) muss am Platz geführt werden.

03.       Es muss eine Erste- Hilfe- Ausrüstung zur Verfügung stehen, die zumindest der für das Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht.

04.       Für den Flugbetrieb dürfen nur Fernsteuerungsanlagen im 35 MHz / 40MHz verwendet werden, die den Bestimmungen der Bundesnetzagentur (VfG 70/2012) entsprechen. Bei Fernsteuerungsanlagen in anderen Frequenzbereichen sind die gesetzlichen Bestimmungen (Telekommunikationsgesetz) zu den Funkfrequenzen zu beachten (2,4 GHz bis max. 10 mW / 5,8 GHz bis 25 mW).

05.       Bei gleichzeitigem Flugbetrieb von mehr als drei Modellen und bei Betrieb von Modellen schwerer als 2 kg, höher als 100 m Flughöhe über Grund und ohne Kenntnisnachweis des Piloten ist, gemäß LuftVO, eine sachkundige, volljährige Person als Flugleiter einzusetzen. Flugleiter können alle volljährigen, erfahrenen Modellflieger sein, die vom Vorstand des Vereins dazu autorisiert wurden. Der Flugleiter hat die Modelle auf ihre Funktionstüchtigkeit und Betriebssicherheit sowie den Flugbetrieb zu überwachen und erforderlichenfalls ordnend einzugreifen. Er ist für den reibungslosen Ablauf des Flugbetriebes verantwortlich. Der Flugleiter darf während seiner Tätigkeit kein Modell steuern.

06.       Es ist ein Flugbuch zu führen. Ist ein Flugleiter eingesetzt, haben die Eintragungen im Flugbuch durch diesen zu erfolgen, ansonsten durch den Piloten selbst.

             Einzutragen sind:

             -           der Zeitpunkt des Beginns und das Endes des Flugbetriebes

             -           der Zeitpunkt der Übernahme bzw. des Endes der

                          Funktion eines Flugleiters

             -           aktive Piloten / Gastpiloten

            -           Kanalbelegung der Funkfernsteuerung     

             Einzutragen sind ebenfalls alle Vorkommnisse und Unregelmäßigkeiten mit folgenden Angaben:

            - Datum, Uhrzeit, Wetterlage
            - Name und Anschrift des betreffenden Piloten
            - Flugzeugtyp und Bezeichnung
            - Art, Ausmaß und evtl. Folgen der Unregelmäßigkeit
            - Grund für das Vorkommnis, Angaben von Zeugen
            - Versicherung, welcher der Schaden gemeldet wurde

07.       Mit Beginn des Flugbetriebes ist ein Windrichtungsanzeiger aufzustellen, der zum Ende des Flugbetriebes wieder einzuholen ist.

08.       Die Flugmodelle müssen während des Fluges ständig vom Steuerer beobachtet werden können. Sie haben bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen.

09.       Das Anfliegen von Personen- und Tiergruppen sowie der Fahrzeugabstellplätze, die sich in unmittelbarer Nähe befinden, ist untersagt.

10.       Die Start und Landeflächen müssen während des Flugbetriebes frei von beweglichen Hindernissen und unbeteiligten Personen sein.

11.       Gastpiloten haben vor dem Fliegen mit einem Eintrag/Unterschrift ins Flugbuch (Anschrift und Art/Nummer des Versicherungsnachweises, ggf. vorhandener Kenntnisnachweis) die Tagesmitgliedschaft des Vereins anzunehmen, da sie sonst nicht versichert sind. Zwischen den sächsischen Vereinen besteht die Vereinbarung, dass keine Gastfliegergebühren erhoben werden. Für alle anderen Gastflieger beträgt der Tagesbeitrag 5 €. Als Gastflieger (auch aus sächsischen Vereinen) gelten Piloten mit max. 5 Tagesmitgliedschaften pro Jahr. Gastflieger (auch aus sächsischen Vereinen) mit mehr als 5 Tagesmitgliedschaften pro Jahr wird eine Jahrespauschale in Rechnung gestellt.

Sicherung:

01.       Beim Betrieb ferngesteuerter Flugmodelle sind die Start- und Landeflächen von den Abstellflächen für PKW, Aufenthalts- bzw. Vorbereitungsräumen der Piloten und evtl. festgelegten Zuschauerräumen durch ein mindestens 2,5 m hohes Sicherheitsnetzes zu trennen.

02.       Zur Information der Benutzer des Zufahrtsweges zum Modellfluggelände ist ein Warnschild mit der Aufschrift „Achtung Modellflugbetrieb“ o.ä. aufzustellen. 

03.       Der Modellflugsektor ist im Lageplan bestimmt. Der Flugbetrieb darf ausschließlich nur in diesem Sektor erfolgen. Der festgelegte Sicherheitsbereich darf nicht überflogen werden.

04.       Es ist grundsätzlich eine Frequenzüberwachung durchzuführen.

05.       Für den Flugbetrieb ist der Pilotenraum, sowie die Start- und Landerichtung festzulegen. Planmäßige und außerplanmäßige Landungen sind anzukündigen und diesen sind Vorrang zu geben.

06.       Alle Personen, die nicht unmittelbar am Modellflugbetrieb beteiligt sind, dürfen sich nur im Sicherheitsbereich hinter der Abgrenzung im Vorbereitungs- bzw. Zuschauerraum aufhalten.

07.       Bei landwirtschaftlichen Arbeiten auf Grundstücken innerhalb des Flugsektors ist der Flugbetrieb einzustellen.

08.       Beim Überfliegen von Wegen/Straßen im Flugsektor ist seitlich und in der Höhe ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten. Dies gilt nicht für Start- und Landevorgänge, wenn sichergestellt ist, dass sich auf dem betreffenden Weg-/ Straßenabschnitt auf mindestens 25 m Breite keine Personen oder störende Gegenstände (z. B. Fahrzeuge) befinden.

09.       Auf der Start- und Landebahn ist ein regelmäßiger Grasschnitt vorzunehmen.

10.       Die Durchführung des Flugbetriebes ist nur bei Vorliegen einer speziellen Haftpflichtversicherung mit mindestens den in nach §102 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung / § 37 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes vorgeschriebenen Deckungssummen zulässig (z.B. DMFV/DMO/ DAeC o.ä.).

11.       Zu- und Abfahrtswege zum Modellfluggelände sind freizuhalten.

 

MFV Hohburg e.V. Der Vorstand